Erlaubte Nutzung von Fachtexten

Digitale Verarbeitung urheberrechtlich geschützter Werke in Unternehmen, Behörden und andere Institutionen

Zu Beginn diesen Jahres gab es eine Online-Petition mit 5 Mio. Unterzeichnenden und Demonstrationen mit zig Tausend Teilnehmenden. Nein, nicht Fridays for Future, sondern Proteste gegen die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie, besonders gegen Artikel 17 (vorher Artikel 13). Dieser hebt die beschränkte Haftung von Content-Sharing-Plattformen (Youtube, Facebook, Instagram, …) bei Urheberrechtsverstößen in Uploads (User Generated Content) auf. Die Plattform-Betreiber sind für die Existenz bzw. die Beschaffung der notwendigen Nutzungsrechte verantwortlich. Die Protestie­renden sehen hier eine aufkommende Zensur im Internet, da nicht mehr jedes Video Anspruch auf Veröffentlichung / Verbreitung hat.

erlaubte nutzungZiel der Reform ist jedoch die Stärkung bzw. Anpassung des Schutzes von geistigem Eigentum im Zeitalter des Copy & Paste und ein fairer Umgang mit Schöpfern / Urhebern: keine unerlaubte Verwendung (Kopie / Verbreitung) von Werken (Text, Bild, Ton, Video, ..).

Auch dort, wo Menschen arbeiten und zusammenarbeiten, also in Unternehmen, Behörden und anderen Institutionen ist diese Thematik äußerst relevant. Einen interessanten Fachartikel mal eben eingescannen und speichern, einen Blogbeitrag mal eben an einen Kollegen per eMail weiterleiten – in fast allen Fällen sind hierbei Urheberrechte betroffen.

Frei zugänglich beutet nicht: beliebig weiterverwendbar. Egal ob gedruckt oder im Internet: Unerlaubt ist jede Nutzung, die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Nutzungsrechte ergeben sich aus Gesetzen oder müssen vom Urheber bzw. von ihm / ihr zur Verwertung beauftragte Dritte (Verwertungs­gesell­schaf­ten (Gema, VG Wort, …) und Verlage) zugesprochen werden.

Texte sind Sprachwerke. Diese unterliegen, wie jede Form der wahrnehmbaren geistigen Schöpfung, dem Urheberschutz. Dabei muss es sich nicht um nobelpreisverdächtige Literatur handeln. Auch Artikel in wissenschaftlichen Fachzeitschriften und / –büchern, egal ob gedruckt oder elektronisch, sind durch das Urhebergesetz (UrhG) geschützte Sprachwerke.

 

Doch wie sind erlaubte Nutzungen möglich?

1. Erlaubte Nutzung auf gesetzlicher Grundlage

  • Werk genießt keinen Urheberschutz
    Ideen und Fakten sind nicht geschützt, lediglich die sprachliche / graphische / bildliche Umsetzung (= das Werk). Dieses muss jedoch eine gewisse “schöpferische Höhe” aufweisen. Kurze Slogans, 140-Zeichen-Tweets oder ähnliches besitzen diese in der Regel nicht.
  • Zitatrecht
    Kurze Auszüge aus Texten / Artikeln mit Nennung des Autors und der Quelle sind erlaubt.
  • Verlinkung / Embedding
    Ein Hyperlink auf die Quelle ist immer erlaubt. Laut europäischer (EuGH) und deutscher (BGH) Rechtsprechung ist auch das digitale Einbinden (Embedding) in eigene Dokumente erlaubt. Es wird juristisch nicht als eigenständige Kopie interpretiert.

 

2. Erlaubte Nutzung mit Creative Commons-Lizenzen (CC)

  • Werke, die unter einer CC-Lizenz veröffentlicht sind, dürfen kostenlos kopiert und genutzt werden. Es gibt jedoch verschiedene Varianten von CC-Lizenzen. Urheber können Bedingungen für die kostenfreie Nutzung festlegen, z. B. mit / ohne Pflicht zur Nennung von Autor und Quelle, identische / geänderte Veröffentlichung , private / kommerzielle Nutzung usw.

Die bekannteste Informationsquelle in diesem Bereich ist Wikipedia.

 

3. Erlaubte Nutzung mit DRM-administrierten Dokumenten

  • Digital Rights Management (DRM) bietet die wohl sichersten Verfahren, erlaubte Nutzungen nicht zu überschreiten. Jedes Dokument (eBook, eJournal, einzelner Artikel, …) wird eindeutig identifiziert und seine Verarbeitung digital reglementiert und kontrolliert.

Adobe Digital Editions ist ein bekanntes DRM-System. Lehmanns Media bietet Lösungen und Services zur (kosten-)optimierten Nutzung von eMedien, z. B. Clustering & Splitting.

 

4. Pauschale Nutzungslizenzen (ohne DRM)

  • Einige Verlage und Verlagsgruppen bieten Lizenzpakete / Sammellizenzen für Werke der von ihnen vertretenen Autoren oder Content-Segmente
  • Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) bietet in Kooperation mit der RightsDirect, einer 100%-igen Tochter des Copyright Clearance Centers (CCC), eine Digital Copyright Lizenz, mit der Rechte von über 400.000 deutschen und internationalen Rechteinhabern abgegolten werden können. Das Besondere an dieser Lizenz ist, dass sich auch Blogger vertreten lassen können.

 

Das Video erläutert die Thematik sehr anschaulich:

 

YouTube

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5. Einzelfallerlaubnis des Urhebers

  • Natürlich kann es auch vorkommen, dass Ihr Unternehmen eine Quelle nutzen möchte oder in einer Art nutzen möchte, für die es bisher keine Lizenz gibt. Dann bleibt noch die direkte Kontakaufnahme zu dem / den Urheber/n. Die erlaubte Nutzung kann dann ganz individuell angefragt und formuliert werden.

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